Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkaufs- und Liefergeschäfte der ConCar Industrietechnik GmbH (nachfolgend: „ConCar“).

2. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

3. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers / Kunden gelten nur insoweit, als ConCar Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Erfolgt keine schriftliche Zustimmung werden AGB des Bestellers/Kunden ausdrücklich abgelehnt.

§ 2 Angebote

1. Die Angebote der ConCar in Preislisten, Katalogen, Rundschreiben, sonstigen Drucksachen oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen, Warenpräsentationen per Internet und in Prospekten, wie insbesondere technische Abbildungen, Beschreibungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind stets unverbindlich und freibleibend.

2. Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Herstellerunterlagen und Prospekten wird keine Haftung übernommen. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.

3. Etwaige Änderungen sind dementsprechend hinzunehmen, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von der ConCar schriftlich bestätigt wurden.

4. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot behält sich die ConCar das Recht der Berichtigung vor.

5. Erklärungen der ConCar im Zusammenhang mit Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen usw. enthalten keine Übernahme der Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen der ConCar über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

6. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist ConCar berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.

7. Der Kunde ist vor Vertragsabschluss verpflichtet, ConCar auf eine beabsichtigte, nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignete Nutzung der bestellten Ware hinzuweisen. Gleiches gilt für die unübliche oder besonders gefahrenträchtige Nutzungen, insbesondere in den Bereichen mit erhöhtem Haftungsrisiko wie Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt. Entsprechendes gilt bei einer erhöhten Beanspruchung der bestellten Ware.

§ 3 Vertragsabschluss

1. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunde erklärt werden. Der Kunde erkennt mit Erteilung eines Auftrags und / oder mit Entgegennahme auch nur einer Teillieferung ausdrücklich die ausschließliche Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ConCar an.

2. Bei Abschluss eines Vertrages ist die ConCar an den vereinbarten Preis für Leistungen gegenüber dem Kunden 4 Monate nach Vertragsabschluss gebunden. Nach Ablauf dieser Frist ist die ConCar berechtigt, die Preise in angemessenem Umfang bis zur Höhe des am Tag der Leistungserbringung gültigen Listenpreises anzuheben.

§ 4 Preise, Verpackungskosten

1. Die Preise gelten ab Lager, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Ausgenommen ist die Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird.

2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen lt. Preisliste, Angeboten usw. enthalten. Sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Der Abzug von Skonto bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Zuschläge, wie z.B. Energiekosten- oder Rohstoffzuschläge sind grundsätzlich nicht skontierbar.

4. Beim Versendungskauf (§ 9 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten.

5. Versicherungsschutz gegen die üblichen Transportrisiken wird auf Wunsch und unter Kostenübernahme durch den Kunden gestellt.

§ 5 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zahlungsverzug

1. Sämtliche Rechnungsbeträge werden sofort mit Erhalt der Lieferung zur Zahlung fällig. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 5.000,00 EUR sind wir jedoch berechtigt, eine Anzahlung iHv.30 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung.

2. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

3. Zahlungen erfolgen stets auf Kosten des Kunden. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht angenommen.

4. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere sein Recht, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten, unberührt. 

5. ConCar behält sich das uneingeschränkte Recht zur Abtretung ihrer Forderungen an Dritte vor.

6. Ergeben sich nach Vertragsabschluss begründete Bedenken, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, kann die ConCar nach ihrer Wahl Vorkasse oder Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen und die Ausführung des Vertrages bis zur Sicherheitsleistung oder Vorkasse unterbrechen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die ConCar vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall steht dem Kunden ein Schadenersatzanspruch nicht zu.

§ 6 Lieferzeit, Verzug

1. Angegebene Lieferfristen und Termine gelten nur als verbindlich, wenn sie von der ConCar schriftlich ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

2. Lieferfristen beginnen mit dem Tag des Vertragsschlusses. Sie gelten als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware dem Transportführer übergeben wurde oder die Versandbereitschaft der Ware dem Kunden gemeldet wurde.

3. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Unmöglichkeit der Fristeinhaltung aufgrund höherer Gewalt.

4. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen des Kunden voraus. Bei Verstoß gegen diese Pflichten verlängern sich die Lieferfristen angemessen.

§ 7 Rücktritt

1. Die ConCar übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Sofern ConCar verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert werden und gleichzeitig die voraussichtlich neue Lieferfrist mitgeteilt bekommen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist ConCar berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird diesem unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. 

2. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn ConCar die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.

3. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von ConCar zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

§ 8 Haftung bei Verzug

1. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät Concar in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunde gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

2. Die Rechte des Kunden gem. §§ 10 und 11 dieser Bedingungen und die gesetzlichen Rechte von ConCar, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt. 

§ 9 Versand, Gefahrenübergang

1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist (Versendungskauf). Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist ConCar berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunde zu vertretenden Gründen, so ist ConCar berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

4. Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit und Beschädigung sowie Mängelfreiheit zu überprüfen. Etwaige Beschädigungen oder Mängel sind der ConCar unverzüglich in Bild- und Schriftform mitzuteilen.

5. Teillieferungen und deren Fakturierung sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

6. Der Kaufpreis bzw. das Entgelt wird mit Herstellung der Versandbereitschaft fällig.

7. Mit der Vornahme von Servicearbeiten an den Gegenständen des Kunden hat der Kunde bei Fehlen anderweitiger Absprache diese Gegenstände auf eigene Kosten und eigene Gefahr an die von der ConCar angegebene Anschrift anzuliefern und abzuholen. Die Bereitstellungsanzeige kann mündlich abgegeben werden.

8. Sofern die Lieferung nicht von der ConCar oder einem von ihr bestimmten Transportführer durchgeführt wird, hat der Kunde die Vertragsgegenstände unverzüglich nach Bereitstellung durch die ConCar auf eigene Gefahr und Kosten abzuholen. Die Bereitstellungsanzeige kann mündlich abgegeben werden.

9. Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann die ConCar pauschal für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von mindestens 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 2 % berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der ConCar kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. ConCar ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Gleiches gilt für den Fall und die Dauer des Annahmeverzugs des Kunden.

10. Über- bzw. Unterlieferungen bis 10 % der vereinbarten Bestellmenge sind als unerhebliche Abweichung zulässig und berechtigen nicht zur Mängelrüge.

§ 10 Mängelhaftung

1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).

2. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.

3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt ConCar jedoch keine Haftung.

4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel aufgrund natürlichem Verschleiß und Betriebsbedingter Abnutzung sowie in Folge unsachgemäßen Gebrauchs, nachlässiger Behandlung, fehlerhafter Bedienung, falscher oder fehlerhafter Programmsoftware und/oder Verarbeitungsdaten, Feuchtigkeit, Brand, Blitzschlag, Explosion oder nach netzbedingter Überspannung aufgetretene Mängel. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummern, Typenbezeichnungen, Barcodeetiketten oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

5. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 7 Tagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, haftet ConCar für den nicht angezeigten Mangel nicht.

6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, dann ist ConCar zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Nacherfüllung wird nach Wahl der ConCar durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer neuen Sache gewährleistet.

7. ConCar ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8. Der Kunde hat ConCar die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an ConCar zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

9. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt ConCar, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann ConCar die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

10. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von ConCar Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist ConCar unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn ConCar berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

11. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunde zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

12. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 11 Sonstige Haftung/Schadenersatz

1. Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet ConCar bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haftet ConCar – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ConCar nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ConCar einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 12 Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund – gegenüber Unternehmen beträgt ein Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadenersatzansprüche gegen die ConCar, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

2. Die Verjährungsfrist nach Ziffer 1 gilt mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen wurde, bei Bauwerken oder einem Werk dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

3. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Abnahme, gegenüber Unternehmern mit der Ablieferung, der Sache.

4. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

5. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und dem Neubeginn von Fristen unberührt.

6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an der gelieferten Ware behält sich die ConCar bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

2. Der Kunde darf über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nur insoweit verfügen als sie im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußert, verarbeitet, vermischt oder verbunden werden. Die Weiterveräußerung wird nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder sich das Eigentum bis zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung vorbehält.

3. Im Falle einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt alle künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer sicherheitshalber an die ConCar ab. Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen ohne Vereinbarung eines Einzelpreises für die Vorbehaltsware tritt der Kunden den Teil der Gesamtpreisforderung an die ConCar ab, der dem von der ConCar in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

4. Der Kunde bleibt auch nach Sicherungsabtretung zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die ConCar jedoch zum Widerruf der Einziehungsbefugnis des Kunden berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, in Zahlungsverzug gerät, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder wenn das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist. In diesem Fall kann die ConCar abgesehen vom Widerruf der Einziehungsermächtigung zusätzlich verlangen, dass der Kunde die Sicherungsabtretung seinen Schuldnern gegenüber offen legt, der ConCar die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht sowie dazugehörige Unterlagen aushändigt.

5. Die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware erfolgt stets für die ConCar. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, der ConCar nicht gehörenden Gegenständen, erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde an der neuen Sache dass Alleineigentum erwirbt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung in Höhe des Betrages, der dem Wert der von der ConCar in Rechnung gestellten Vorbehaltsware entspricht, sicherheitshalber auch seine daraus entstehenden Forderungen gegen einen Dritten in Höhe des der verbundenen Vorbehaltsware entsprechenden Wertes sicherheitshalber ab.

6. Soweit der realisierbare Wert der Sicherungsrechte die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, wird die ConCar auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freigeben.

7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen und Verfügungen Dritter hat der Kunde die ConCar unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der ConCar die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der ConCar entstandenen Ausfall.

8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die ConCar berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware zurückzuverlangen.

§ 14 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht Dritter, Rechte an Werkzeugen

1. Die Verpflichtung der ConCar zur Lieferung der Kaufsache frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter beschränkt sich auf das Land des Ortes der Lieferung.

2. Soweit die gelieferten Produkte nach Angaben, Unterlagen, Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde stellt insoweit ConCar von allen Ansprüchen frei, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.

3. Soweit die Leistung von ConCar sich in der Erteilung technischer Beratung, insbesondere der Erarbeitung technischer Lösungsvorschläge, der Erstellung von Zeichnungen, Plänen, Entwicklungen und Verbesserungen von Produkten usw. erstreckt, behält sich ConCar sämtliche Rechte hieran vor. Dies gilt insbesondere für das geistige Eigentum an den Erzeugnissen ebenso wie für das körperliche Eigentum an sämtlichen Zeichnungen, Mustern, Modellen, etc.

4. Jegliche Weitergabe, auch zur Ansicht, jede Art der Weiterversendung des Nachbaus (ganz oder teilweise) ist untersagt und verpflichtet, unbeschadet aller sonstiger Ansprüche, zur Herausgabe des in dieser Weise hergestellten oder erlangten. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, ConCar unverzüglich alle zur Geltendmachung ihrer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Von ConCar gefertigte Zeichnungen, Muster, Formen, etc. sind auf Verlangen an sie zurückzugeben. Dies hat unaufgefordert zu erfolgen, wenn ConCar der Auftrag nicht erteilt wird.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Sitz der ConCar in Freising. 

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf (CSIG) ist ausgeschlossen.

§ 16 Sonstiges

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der AGB im Übrigen davon unberührt.

2. Alle Nebenabsprachen und Vertragsänderungen bedürfen zu Ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung der ConCar.

 

Stand: April 2014